Die junge Familie wünscht sich für die Zukunft eine eigene Immobilie mit der Sicherheit, dass die Kinder bis zum Ende der Schulzeit an einem Ort aufwachsen und die Schulen besuchen können. Die Grosseltern auf der anderen Seite haben vielleicht selber eine Immobilie und zudem noch flüssige Mittel zur Seite legen können und wissen schon jetzt, dass sie diese zu Lebzeiten nicht mehr benötigen. Da liegt es auf der Hand, diese Mittel bereits jetzt als Erbvorbezug an die nächste Generation weiterzugeben, damit sich diese erstens ihre Träume erfüllen und zweitens nicht unnötige Zinsen an Dritte zahlen muss. Kurz: Das Vermögen bleibt in der Familie.
Weniger Steuern für die Erblasser, kaum mehr für die Erbvorbezüger
Das alles hat aber noch einige Vorteile mehr. So können die Eltern ihr steuerbares Vermögen vermindern und die Steuerlast sinkt. Für den Nachwuchs sind die Steuern im Vergleich zum Gegenwert – der Ermöglichung des Kaufes einer Immobilie - hingegen unerheblich. Diese Steuer variieren von Kanton zu Kanton und auch innerkantonal gibt es Unterschiede. Dasselbe gilt übrigens auch, wenn die Eltern in eine andere Liegenschaft wechseln und sie das grosse Familienzuhause bereits zu Lebzeiten an die nächste Generation weitergeben.
Wichtig: Pflichtteile müssen beachtet werden
Vor allem bei mehreren Erben ist entscheidend, dass man bei einem Erbvorbezug die Pflichtteile nicht verletzt und damit nach seinem Ableben einen Erbstreit unter Geschwistern und Angehören herbeiführt. Ein Streit, der nicht selten dazu führt, dass die Erbvorbezüger den anderen Erben einen so grossen Anteil zurückzahlen müssen, dass sie am Ende die Liegenschaft nicht halten können. Denn grundsätzlich ist ein Erbvorbezug nicht offiziell zu beglaubigen. Es ist sogar nicht einmal ein schriftlicher Vertrag nötig, auch wenn sich ein solcher natürlich empfiehlt. So würde eine mündliche Abmachung reichen, ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Pflichtteile in jedem Falle berücksichtigt werden müssen.
Keine Alternative in der Familie: die Schenkung
Wer nun denkt, eine Schenkung würde das umgehen, liegt falsch: Bei finanziellen Zuwendungen von Eltern an Nachkommen wird generell von einem ausgleichungspflichtigen Erbvorbezug ausgegangen, ausser die Ausgleichungspflicht wäre ausdrücklich wegbedungen worden. Dies darf aber den Pflichtteil der übrigen Erben nicht verletzen. Möchte man dieses Vorgehen wählen, empfiehlt sich unbedingt die fachmännische Beratung, wie eine solche Schenkung ausgestaltet werden soll.
Einzige echte Option: das Darlehen
Die andere Option, die Nachkommen zu Lebzeiten zu unterstützen, ist ein Darlehen. Während bei Erbvorbezug und Schenkung das Geld in das Vermögen der Kinder übergeht, verbleibt es bei einem Darlehen als Guthaben im Vermögen der Eltern. Deshalb müssen Vermögen und allfällige Zinsen von den Eltern versteuert werden. Die Kinder können die Schuld und die Zinsen stattdessen vom steuerbaren Vermögen und Einkommen abziehen. Durch einen tiefen Zinssatz kann man natürlich auch so die Nachkommen beim Kauf einer Immobilie entlasten.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass wenn die Eltern in aller Klarheit wissen, dass Sie bis zu ihrem Lebensende nicht ihr ganzes Vermögen für ihren Lebensunterhalt benötigen, ist ein Erbvorbezug eine äusserst sinnvolle Variante, das Wohl der Nachkommen dann positiv zu beeinflussen, wenn diese das am Nötigsten haben. Nämlich in der Mitte des Lebens und vor allem dann, wenn sie selber in der Familiengründung sind. Mit dem Kauf einer Immobilie hat man zudem die grösstmögliche Sicherheit, dass der Erbvorbezug der Familie als Vermögenswert erhalten bleibt.