Newsletter Mai 2018

Eine vom Staat geschaffene Unsicherheit die latente Nachbesteuerung des aufgeschobenen Grundstückgewinns betreffend, hat dank eines Bundesgerichtsurteils für alle KäuferInnen im Kanton Zürich eine käuferfreundliche Wende genommen. Galt das Objekt mit dem aufgeschobenen Grundstückgewinn bisher als Sicherungsinstrument, wenn die Ersatzliegenschaft innert drei Jahren wieder veräussert wurde, ist damit nun Schluss: Neu bürgt das Ersatzobjekt für die latente Steuer beider Objekte. Hier geht es zum neuen Rundschreiben der kantonalen Finanzdirektion. Die Praxisänderung gilt ab sofort - unklar ist die Situation für bereits übergebene Grundpfandverschreibungen oder Bankgarantien, die aufgrund vertraglicher Abmachungen noch bis zu drei Jahren aktiv sind.

Mit besten Immobiliengrüssen
Claude Ginesta

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