Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen im Kanton Zürich

Bei den meisten Gemeinden im Kanton Zürich steht eine Revision der Bau- und Zonenordnung an, denn bis Anfang März 2025 müssen sich diese alle mit ihren Begrifflichkeiten einheitlich präsentieren. Diese Überarbeitung kann für Wohneigentümer zu wertverändernden Anpassungen führen. In diesem Artikel haben wir die unserer Meinung nach relevantesten anstehenden Änderungen für Sie zusammengefasst.

Viele dieser Begriffe sind natürlich vor allem wichtig für Architekten, die ein Baugesuch einleiten. Aber die nachfolgenden Änderungen können auch für Sie als Liegenschaftsbesitzer von Interesse sein. Dabei gilt auch zu erwähnen, dass ein Teil der Gemeinden diese Begriffe bereits in einer Überarbeitung der Bauordnung eingeschlossen hat, andere hingegen noch nicht. So muss man im Moment bei jeder Gemeinde genau prüfen, wie die Situation aktuell ist.

Und nun, das Wichtigste in aller Kürze:

  • Das massgebende Terrain war früher bestimmt durch den bestehenden Verlauf des Bodens. So konnte der Boden beim Bau einer Liegenschaft vor zwanzig oder dreissig Jahren verändert werden und dieser veränderte Tatbestand war gültig. Neu ist es so, dass der natürlich gewachsene Geländeverlauf gültig ist. Also so, wie der Boden einst war, bevor er je verändert wurde. Kann man den alten Zustand nicht mehr eruieren, geht man vom Geländeverlauf der Umgebung aus. Nun munkelt man aber in gewissen Gemeinden, dass neue Gerichtsentscheide diese «neue Praxis» bereits wieder in Frage stellen. Es bleibt daher spannend, wie das gewachsene Terrain in Zukunft interpretiert wird. Gleichzeitig ist diese Unsicherheit für die Planungssicherheit nicht ideal.
  • Gebäude, die nicht höher als 1.50 Meter sind und eine Nutzfläche von maximal zwei Quadratmetern haben, gelten nicht mehr als Gebäude und können überall erstellt werden, auch direkt an eine Grenze. Es benötigt dafür auch keine Baubewilligung.
  • Demgegenüber gibt es die bewilligungsfreien Kleinbauten, die maximal zweieinhalb Meter hoch sein dürfen und maximal sechs Quadratmeter Bodenfläche aufweisen. Für sie gilt ein reduzierter Grenz- und Gebäudeabstand und es benötigt ebenfalls keine Baubewilligung mehr dafür.
  • Vorspringende Gebäudeteile dürfen höchstens zwei Meter in den Grenzabstand hineinragen und nicht mehr wie bis anhin anderthalb Meter, dies für die Hälfte und nicht wie früher ein Drittel der Fassadenlänge. Zudem dürfen die Vorsprünge bis ans Erdgeschoss reichen.
  • Die Kniestockhöhe wurde von 0.9 Meter auf 1.5 Meter erhöht. Allerdings wird sie aussen am Dach gemessen und nicht mehr auf der Innenseite.
  • Die Mindest-Lichthöhe wird gemessen zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke beziehungsweise Balkenlage. Sie beträgt nach wie vor 2.4 Meter und in Kernzonen 2.3 Meter.
  • In Dachräumen muss die Höhe mindestens über die Hälfte der Bodenfläche vorhanden sein.
  • sind Geschosse ausser Untergeschoss, Dach- und Attikageschosse. Die Dach-, Attika- und Untergeschosse können auch ein Vollgeschoss ersetzen, zusammengerechnet dürfen sie jedoch nie die Zahl eines Vollgeschosses überschreiten.
  • Die anrechenbare Grundstücksfläche bei einem Waldabstand entspricht neu der gesamten Fläche, die in der Bauzone liegt. Bisher waren es nur die ersten 15 Meter von der Waldabstandslinie her zurückgerechnet. Die Fläche von Hauszufahrten wird für die Ausnutzungs-/Baumassenberechnung angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Hier besteht nach Meinung von Fachleuten eine gewisse Unsicherheit, wie die Begrifflichkeiten genau ausgelegt werden.
  • Bei der Baumassenziffer wird der "oberirdisch umbaute Raum" ersetzt durch das Bauvolumen über dem massgebenden Terrain zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Eine zusätzliche Baumassenziffer für Volumen, das dem Energiesparen dient, kann zusätzlich genutzt werden und zwar bis zu zwanzig Prozent der zonengemässen Grundziffer.
  • Die Grünflächenziffer wird ersetzt durch die Freiflächenziffer. Es ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Ganz wesentlich ist, dass die anrechenbare Grünfläche nur Teile des Grundstücks beinhaltet, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen, also reine Gartenflächen. Dies dürfe einen wesentlichen Einfluss haben und die erlaubte Überbauungsfläche entscheidend reduzieren.

Die Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden im Kanton Zürich sind online über die Gemeinde-Webseiten zugänglich. Dort sehen Sie den aktuellen Stand. Wer sich noch eingängiger mit der Thematik beschäftigen möchte, dem sei das umfassende Werkbuch «Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen nach IVHB im Kanton Zürich» von Suter von Känel Wild empfohlen, das wir mit deren Einverständnis als Quelle für diesen Artikel genutzt haben. An dieser Stelle ein grosses Danke dafür.