Orts- oder Quartierüblicher Mietzins. Massgeblich für die Ermittlung der orts- und quartierüblichen Mietzinse im Sinne von Art. 269a Buchstabe a OR, sind Mietzinse für Wohn- und Geschäftsräume, die nach Lage, Grösse, Ausstattung, Zustand und Bauperiode mit der Mietsache vergleichbar sind. (siehe auch Art. 11 VMWG)