Grundsätzlich gilt, dass privat genutzte Immobilien weder beim Verkauf noch bei der Vermietung der Mehrwertsteuer unterstellt sind. Entsprechend kann auch auf Investitions-, Betriebs- und Verwaltungskosten kein Vorsteuerabzug gemacht werden. Doch keine Regeln ohne Ausnahmen …
Die Erste lautet: Findet ein Liegenschaftsverkauf eines Neubaus vor Baubeginn statt, liegt eine steuerbare Immobilienleistung vor und die Mehrwertsteuer fällt an.
Die Zweite besagt, dass wenn eine Liegenschaft gewerblich von einem Käufer oder Mieter genutzt wird, der mehrwertsteuerpflichtig ist, der Verkauf oder die Vermietung freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellt werden kann. Wer mehr über diese Möglichkeit mit teilweise signifikanten Kostenoptimierungen erfahren möchte, dem sei die kompetente Beratung durch einen Steuerspezialisten empfohlen.