Unter Betriebskosten fallen im Mietrecht folgende Positionen: Öffentliche Abgaben, Versicherungskosten, Hauswartskosten, Verwaltungskosten, Heizkosten, Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser, Reparatur- und Unterhaltskosten etc. Betriebskosten fallen im Unterschied zu Unterhaltskosten regelmässig in jeder Abrechnungsperiode an und meist in nur wenig veränderter Höhe.
Man unterscheidet zwischen Betriebskosten, welche man dem Mieter überwälzen kann (soweit mietvertraglich vereinbart wie Heizkosten, Hauswartkosten, Versicherungsprämien für den Mieterausbau) und Betriebskosten, welche von Gesetzes wegen nicht dem Mieter überwälzt werden können (z.B. Verwaltungs- und Bewirtschaftungskosten, Kosten für Reparaturen, Versicherungsprämien für die Liegenschaft).