Haftgeld (Art. 158 OR)

Definition: Als Haftgeld bezeichnet man eine bei Vertragsschluss erbrachte Leistung des Schuldners, welche der Gläubiger im Fall der Nichterfüllung behalten dürfen soll. Das Haftgeld stärkt die vertragliche Bindung. Gesetzliche Vermutung: Haftgeld (und nicht Reugeld) gemäss Art.158 Abs. 1 OR.

Haftgeld kann in Form des An- oder des Draufgeldes vereinbart werden

Draufgeld: Geld, welches eine zur vertraglichen Leistung des Gebers hinzukommende Zuwendung ist. Bei ordentlicher Erfüllung des Vertrages behält der Gläubiger somit das Draufgeld zusätzlich zu seinem vertraglichen Anspruch. Zudem steht dem Gläubiger im Fall einer Leistungsstörung der Schadenersatzanspruch in vollem Umfang zu, und zwar ungeachtet des bereits geleisteten Draufgelds.

Angeld: Geld, das wirtschaftlich bloss einen Vorschuss auf die vertragliche Leistung des Gebers darstellt und entsprechend anzurechnen ist. Entsprechend mindert sich bei einer allfälligen Leistungsstörung die Höhe des geschuldeten Schadenersatzes um den Wert des bereits geleisteten Angelds.

Gesetzliche Vermutung: Draufgeld gemäss Art. 158 Abs. 2 OR. Das Haftgeld kann nicht klageweise geltend gemacht werden, da es begriffsnotwendig bei Vertragsschluss zu leisten ist.

Form: Für die Begründung eines Haftgeldes bestehen grundsätzlich keine besonderen Formvorschriften. Sind aber auf das Hauptgeschäft gesetzliche Formvorschriften anwendbar (z.B. Grundstückkaufverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung gemäss Art. 216 Abs, 1 OR), gelten diese auch für die Vereinbarung eines Haftgeldes.

Unterscheidung zur Konventionalstrafe: Sowohl Haftgeld als auch Konventionalstrafe sind Instrumente, die die Leistungserbringung sichern. Im Gegensatz zur Konventionalstrafe wird das Haftgeld jedoch nicht erst anlässlich der Leistungsstörung, sondern bereits bei Vertragsschluss bezahlt.