Wandelpön (sog. exkulsive Konventionalstrafe; Art. 160 Abs. 3 OR)

Die Vereinbarung einer sog. Wandelpön hat zum Inhalt, dass der Schuldner nach seiner Wahl gegen Leistung der Konventionalstrafe (=Wandelpön) vom Vertrag zurücktreten kann. Die Wandelpön ist erst geschuldet, wenn der Schuldner vom Vertrag zurücktritt. Ein Schadenersatzanspruch der Gläubigerin ist vermutungsweise ausgeschlossen (gleich wie beim Reugeld). Die Wandelpön ermöglicht mit anderen Worten die einseitige willkürliche Befreiung des Schuldners von der Hauptverpflichtung und bezweckt damit genau das Gegenteil der mit der Konventionalstrafe gewollten Verstärkung der Bindungswirkung. Funktional entspricht die Wandelpön dem Reugeld: Beide Instrumente erleichtern dem Schuldner die einseitige Befreiung von der Hauptverpflichtung.

Beispiel eines Anwendungsfalls der Wandelpön: Bei Hypothekardarlehen mit fester Laufzeit, wo vertraglich oder aufgrund feststehender Bankenpraxis die Möglichkeit besteht, dass der Hypothekarschuldner das Darlehen gegen Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig beendet.